Vereinssatzung

§ 1

  1. Der Verein heißt:
    Tennisclub Öpfingen
    und hat seinen Sitz in 89614 Öpfingen, Alb-Donau-Kreis.

  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein"
    in der abgekürzten Form e.V.

  3. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

  4. Der Verein ist dem Württembergischen Landessportbund und dem
    Württembergischen Tennisbund angeschlossen.

  5. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-
    bestimmungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes eV (WLSB) und der
    Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2
Aufgaben und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein dient
    1. der Förderung und Pflege des Tennissports, insbesondere der Ausbildung
      der Jugend in sportlicher Hinsicht und zur Erziehung zum fairen Wettkampf,
    2. der Abhaltung eines geordneten Spielbetriebes,
    3. der Abhaltung von Turnieren, Versammlungen, Vorträgen, Kursen,
      Veranstaltungen und dergleichen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  2. Personen, die in den Verein aufgenommen werden wollen, müssen die Aufnahme
    beim Vorstand beantragen. Dieser Antrag muß schriftlich beim Vorstand eingereicht
    werden.

    Diese Anträge sind vom Vorstand für die Dauer von 14 Tagen durch Aushang im
    Clubheim bekannt zu machen.
    Einwände, die gegen die Aufnahme des Antragstellers vorhanden sind, sind dem
    Vorstand mitzuteilen.

    Die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Jede
    Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während dieser Zeit
    kann die Aufnahme widerrufen werden.
    Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte
    Beiträge zurück, noch haben Sie irgendeinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

  3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, das heißt spielenden (aktiven),
    unterstützenden (passiven) und außerordentlichen (Jugendliche unter 18 Jahren)
    Mitgliedern.

  4. Personen, die sich um den Verein oder um den Tennissport besonders verdient
    gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt
    werden:
    Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.

  5. Jedes Mitglied erhält eine Vereinssatzung.

§ 4
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben Antragsstimme und Wahlrecht bei den Mitglieder-
    versammlungen. Alle Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins unter den hierfür
    angegebenen Anweisungen benützen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Satzungen und Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe
      einzuhalten sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu unterstützen.
    2. die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 1.Februar
      des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Wer seine finanziellen Pflichten ver-
      säumt, geht solange seiner Rechte verlustig.
      Der Vorstand kann bei Nichterfüllung der finanziellen Pflichten einen Ausschluß
      aus dem Verein aussprechen.

  3. Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag laut Gebührenordnung zu bezahlen. Für Jugendliche bis 18 Jahren ermäßigen sich die Gebühren und Beiträge.

  4. In Härtefällen kann vom Vorstand eine Sonderregelung getroffen werden.

  5. Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag, die Pflichtarbeitsstunden sowie der finanzielle Ersatz für die Pflichtarbeitsstunden kann in jeder Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt, der spätestens bis zum 30. November mit Wirkung auf das folgende Geschäftsjahr dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
    3. durch Ausschluß, der durch den Vorstand schriftlich verfügt werden kann,
      1. sobald die Verpflichtung gegenüber dem Verein verletzt wird, insbesondere den
        Satzungen und Ordnungen zuwidergehandelt wird, oder die Beiträge trotz
        wiederholter Mahnungen nicht bezahlt werden.
      2. wegen solcher Handlungen, die das Ansehen zu schädigen geeignet sind, die
        Ehrenhaftigkeit des Mitglieds infrage zu stellen, oder das Einvernehmen unter den
        Mitgliedern stören.
      3. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.

  2. Gegen die Ausschlußverfügung kann innerhalb von 4 Wochen nach deren
    Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese
    entscheidet endgültig.

  3. Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der Verpflich-
    tungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche an den
    Verein zur Folge.

§ 6
Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer,
    Technischen Leiter, Sportwart, Jugendwart und zwei Ausschussmitgliedern.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre durch die ordentliche Mitglieder-
    versammlung gewählt und zugleich mit den obigen Vereinsämtern betraut.
    Sämtliche Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
    Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können die Vereinsämter jedoch
    gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
    werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
    Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
    Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt
    werden.

  3. Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung
    zu verlangen.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend
    sind.

  4. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des Vereins.
    2. Aufstellung des Jahreskostenvoranschlags.
    3. Überwachung der Einhaltung des Voranschlags.
    4. Erstellung des Kassenberichts.
    5. Abschluss von Verträgen.
    6. Die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen und vorläufige Aufnahmen
      zu widerrufen.
    7. Beantragung von Zuschüssen.
    8. Wichtige Angelegenheiten zu besorgen, die den Vereinsorganen vorbehalten sind,
      jedoch keinen Aufschub dulden.
    9. Veranstaltungen anzusetzen.
    10. Aufrechterhaltung des Spielbetriebs.
    11. Sorge zu tragen für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Vereinseigentums.

§ 8
Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Für die Vorsitzenden:
    1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26
      BGB gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist allein vertretungs-
      berechtigt.
    2. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft und leitet
      die Versammlung der Vereinsorgane.
    3. Er ist für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des Vereins und
      seiner Organe sowie für die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands
      verantwortlich.
    4. Er hat die Maßnahmen, die ihm von den Vereinsorganen übertragen werden,
      ordnungsgemäß durchzuführen.
    5. Der Vorstand kann die vorstehenden Aufgaben ganz oder teilweise aus triftigen
      Gründen einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

  2. Für den Technischen Leiter:
    Dem Technischen Leiter obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
    Instandhaltung der gesamten Clubanlage und deren Einrichtungen.

  3. Für den Schriftführer:
    1. Der Schriftführer führt selbständig die gesamte vereinsinterne und geschäftliche
      Korrespondenz des Vereins. Bei rechtsverbindlichem Schriftverkehr hat der
      1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende zu unterzeichnen.
    2. Führen der Mitgliederliste
    3. Protokollführung bei Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane.

  4. Für den Kassier:
    1. Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins.
    2. Er zieht Beiträge, Umlagen, Abgaben termingerecht ein und führt den dazu
      notwendigen Schriftverkehr sowie die Mitgliederkartei.
    3. Der Kassier stellt den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, der von
      den Rechnungsprüfern rechnerisch und sachlich geprüft sein muß, auf.
    4. Der Kassier hat die Rechnungen und die Forderungen zu begleichen, die von dem
      jeweils zuständigen Vorstandsmitglied oder dem 1. Vorsitzenden abzuzeichnen
      sind.

  5. Für den Sportwart:
    1. Der Sportwart ist für die Vorbereitung und die Durchführung des vom Vorstand zu genehmigenden Programms verantwortlich und hat den dazu erforderlichen Schriftverkehr selbständig zu führen.
    2. Er hat die sportliche Ausrichtung der Mannschaftswettkämpfe zu überwachen.
    3. Der Sportwart beruft und leitet die Spielerversammlungen.
    4. Er ist verantwortlich für die rechtzeitige Erstellung der Club-Mannschaftsrangliste und deren Meldung an den Verband.

  6. Für den Jugendwart:
    1. Der Jugendwart ist verantwortlich für die gesamte Jugenderziehungsarbeit innerhalb des Vereins und hat diese Aufgabe selbständig durchzuführen.
    2. Der Jugendwart ist für die Durchführung aller Jugendangelegenheiten im Rahmen des vom Vorstand zu genehmigenden Programms verantwortlich.
    3. Er hat die sportliche Ausrichtung der Jugend-Wettkämpfe zu überwachen und die hierzu erforderlichen Informationen an den Mannschaftsführer weiterzugeben.

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Vierteljahres nach
    Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres stattfinden.
    Die Tagesordnung hierzu wird vom 1. Vorsitzenden festgelegt und hat folgende
    Punkte zu enthalten:
    1. Bericht des 1. Vorsitzenden bzw. Schriftführers über das abgelaufene
      Geschäftsjahr.
    2. Vorlage der vom Kassier aufgestellten Jahresabschlussrechnung.
    3. Bericht der Rechnungsprüfer und anschließende Wahl der neuen
      Rechnungsprüfer.
    4. Geplante Veranstaltungen.
    5. Anträge der Mitglieder.

  2. Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den
    Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde
    bekanntzugeben.

  3. Satzungsänderungsanträge der Mitglieder sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Satzungs- änderungsanträge sind in der Einladung niederzulegen.

  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für:
    1. Jährliche Wahl der beiden Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder, die die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung einen Bericht aufzustellen haben.
    2. Änderung der Satzung.
    3. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
    4. Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluß.
    5. Auflösung des Vereins.

  5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist entweder schriftlich oder geheim abzustimmen.

  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht niederzulegen, der vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand, wenn er sie für
notwendig hält, jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn 1/3
der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes
und der Gründe stellt. Bezüglich Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung findet
§ 9 Anwendung.

§ 11
Änderung der Satzung

Die Satzung darf nur auf einer vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung
von 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 12
Persönlichkeitsrechte, Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse sowie Email-Adresse,
    Beruf, Telefonnummer, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese
    Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem
    Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
    Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des
    Vereins mit Ausnahme der Ausschussmitglieder sind befugt personenbezogene
    Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten
    passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise
    der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist
    jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. Die sich daraus
    ergebenden Konsequenzen sind mit dem Vorstand abzuklären.

  2. Als Mitglied des Württ. Tennisbundes (WTB) und Württ. Landessportbundes (WLSB)
    ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder im Rahmen der Mitgliederverwaltung, des
    Spielbetriebs und der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden
    dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, Email), bei
    Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die
    Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse der
    Jahreshauptversammlung.

  3. Für den jährlichen Antrag auf Zuschuss an die Gemeindeverwaltung werden die
    Mitglieder auf Anforderung an die Gemeinde übermittelt.

  4. Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie soziale Medien und auf seiner
    Home-page www.tc-oepfingen.de sowie an der Hinweistafel am Eingang des
    Tennisheims regelmäßig über besondere Ereignisse auch durch Fotos. Das einzelne
    Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung
    widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das
    widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des
    widersprechenden Mitglieds werden soweit möglich entfernt.

  5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen
    Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds,
    die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen
    Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch
    den Vorstand aufbewahrt.

§ 13
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche einberufene
    Mitgliederversammlung entscheiden. Die Auflösung darf nur von mindestens 3/4 der
    anwesenden Vereinsmitgliedern beschlossen werden.

  2. Das bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zweckes vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die vorhandenen
    Schulden damit gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus
    Verträgen mit dritten Personen oder in anderer Weise entstanden sind; alles
    übrigbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Öpfingen, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Württembergischen Landessportbund
in Kraft.

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.10.1977 mit
17:2 Stimmen und einer Enthaltung beschlossen.

Änderungen erfolgten durch Beschlüsse in den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen am 05.12.1977, 08.05.1978, 18.03.1988, 01.07.1994,
03.03.1995, 18.08.2010, 18.03.2011 und 27.03.2019