Vereinssatzung
§ 1
- Der Verein heißt:
Tennisclub Öpfingen
und hat seinen Sitz in 89614 Öpfingen, Alb-Donau-Kreis. - Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein"
in der abgekürzten Form e.V. - Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
- Der Verein ist dem Württembergischen Landessportbund und dem
Württembergischen Tennisbund angeschlossen. - Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-
bestimmungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes eV (WLSB) und der
Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2
Aufgaben und Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein dient- der Förderung und Pflege des Tennissports, insbesondere der Ausbildung
der Jugend in sportlicher Hinsicht und zur Erziehung zum fairen Wettkampf, - der Abhaltung eines geordneten Spielbetriebes,
- der Abhaltung von Turnieren, Versammlungen, Vorträgen, Kursen,
Veranstaltungen und dergleichen.
- der Förderung und Pflege des Tennissports, insbesondere der Ausbildung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Personen, die in den Verein aufgenommen werden wollen, müssen die Aufnahme
beim Vorstand beantragen. Dieser Antrag muß schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden.
Diese Anträge sind vom Vorstand für die Dauer von 14 Tagen durch Aushang im
Clubheim bekannt zu machen.
Einwände, die gegen die Aufnahme des Antragstellers vorhanden sind, sind dem
Vorstand mitzuteilen.
Die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Jede
Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während dieser Zeit
kann die Aufnahme widerrufen werden.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte
Beiträge zurück, noch haben Sie irgendeinen Anspruch an das Vereinsvermögen. - Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, das heißt spielenden (aktiven),
unterstützenden (passiven) und außerordentlichen (Jugendliche unter 18 Jahren)
Mitgliedern. - Personen, die sich um den Verein oder um den Tennissport besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt
werden:
Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag. - Jedes Mitglied erhält eine Vereinssatzung.
§ 4
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder
- Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben Antragsstimme und Wahlrecht bei den Mitglieder-
versammlungen. Alle Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins unter den hierfür
angegebenen Anweisungen benützen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen. - Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzungen und Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe
einzuhalten sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu unterstützen. - die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 1.Februar
des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Wer seine finanziellen Pflichten ver-
säumt, geht solange seiner Rechte verlustig.
Der Vorstand kann bei Nichterfüllung der finanziellen Pflichten einen Ausschluß
aus dem Verein aussprechen.
- die Satzungen und Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe
- Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag laut Gebührenordnung zu bezahlen. Für Jugendliche bis 18 Jahren ermäßigen sich die Gebühren und Beiträge.
- In Härtefällen kann vom Vorstand eine Sonderregelung getroffen werden.
- Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag, die Pflichtarbeitsstunden sowie der finanzielle Ersatz für die Pflichtarbeitsstunden kann in jeder Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 5
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt, der spätestens bis zum 30. November mit Wirkung auf das folgende Geschäftsjahr dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
- durch Ausschluß, der durch den Vorstand schriftlich verfügt werden kann,
- sobald die Verpflichtung gegenüber dem Verein verletzt wird, insbesondere den
Satzungen und Ordnungen zuwidergehandelt wird, oder die Beiträge trotz
wiederholter Mahnungen nicht bezahlt werden. - wegen solcher Handlungen, die das Ansehen zu schädigen geeignet sind, die
Ehrenhaftigkeit des Mitglieds infrage zu stellen, oder das Einvernehmen unter den
Mitgliedern stören. - Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.
- sobald die Verpflichtung gegenüber dem Verein verletzt wird, insbesondere den
- Gegen die Ausschlußverfügung kann innerhalb von 4 Wochen nach deren
Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese
entscheidet endgültig. - Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der Verpflich-
tungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche an den
Verein zur Folge.
§ 6
Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer,
Technischen Leiter, Sportwart, Jugendwart und zwei Ausschussmitgliedern. - Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre durch die ordentliche Mitglieder-
versammlung gewählt und zugleich mit den obigen Vereinsämtern betraut.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können die Vereinsämter jedoch
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt
werden. - Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung
zu verlangen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend
sind. - Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
- Ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des Vereins.
- Aufstellung des Jahreskostenvoranschlags.
- Überwachung der Einhaltung des Voranschlags.
- Erstellung des Kassenberichts.
- Abschluss von Verträgen.
- Die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen und vorläufige Aufnahmen
zu widerrufen. - Beantragung von Zuschüssen.
- Wichtige Angelegenheiten zu besorgen, die den Vereinsorganen vorbehalten sind,
jedoch keinen Aufschub dulden. - Veranstaltungen anzusetzen.
- Aufrechterhaltung des Spielbetriebs.
- Sorge zu tragen für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Vereinseigentums.
§ 8
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Für die Vorsitzenden:
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26
BGB gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist allein vertretungs-
berechtigt. - Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft und leitet
die Versammlung der Vereinsorgane. - Er ist für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des Vereins und
seiner Organe sowie für die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands
verantwortlich. - Er hat die Maßnahmen, die ihm von den Vereinsorganen übertragen werden,
ordnungsgemäß durchzuführen. - Der Vorstand kann die vorstehenden Aufgaben ganz oder teilweise aus triftigen
Gründen einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26
- Für den Technischen Leiter:
Dem Technischen Leiter obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Instandhaltung der gesamten Clubanlage und deren Einrichtungen. - Für den Schriftführer:
- Der Schriftführer führt selbständig die gesamte vereinsinterne und geschäftliche
Korrespondenz des Vereins. Bei rechtsverbindlichem Schriftverkehr hat der
1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende zu unterzeichnen. - Führen der Mitgliederliste
- Protokollführung bei Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane.
- Der Schriftführer führt selbständig die gesamte vereinsinterne und geschäftliche
- Für den Kassier:
- Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins.
- Er zieht Beiträge, Umlagen, Abgaben termingerecht ein und führt den dazu
notwendigen Schriftverkehr sowie die Mitgliederkartei. - Der Kassier stellt den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, der von
den Rechnungsprüfern rechnerisch und sachlich geprüft sein muß, auf. - Der Kassier hat die Rechnungen und die Forderungen zu begleichen, die von dem
jeweils zuständigen Vorstandsmitglied oder dem 1. Vorsitzenden abzuzeichnen
sind.
- Für den Sportwart:
- Der Sportwart ist für die Vorbereitung und die Durchführung des vom Vorstand zu genehmigenden Programms verantwortlich und hat den dazu erforderlichen Schriftverkehr selbständig zu führen.
- Er hat die sportliche Ausrichtung der Mannschaftswettkämpfe zu überwachen.
- Der Sportwart beruft und leitet die Spielerversammlungen.
- Er ist verantwortlich für die rechtzeitige Erstellung der Club-Mannschaftsrangliste und deren Meldung an den Verband.
- Für den Jugendwart:
- Der Jugendwart ist verantwortlich für die gesamte Jugenderziehungsarbeit innerhalb des Vereins und hat diese Aufgabe selbständig durchzuführen.
- Der Jugendwart ist für die Durchführung aller Jugendangelegenheiten im Rahmen des vom Vorstand zu genehmigenden Programms verantwortlich.
- Er hat die sportliche Ausrichtung der Jugend-Wettkämpfe zu überwachen und die hierzu erforderlichen Informationen an den Mannschaftsführer weiterzugeben.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Vierteljahres nach
Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres stattfinden.
Die Tagesordnung hierzu wird vom 1. Vorsitzenden festgelegt und hat folgende
Punkte zu enthalten:- Bericht des 1. Vorsitzenden bzw. Schriftführers über das abgelaufene
Geschäftsjahr. - Vorlage der vom Kassier aufgestellten Jahresabschlussrechnung.
- Bericht der Rechnungsprüfer und anschließende Wahl der neuen
Rechnungsprüfer. - Geplante Veranstaltungen.
- Anträge der Mitglieder.
- Bericht des 1. Vorsitzenden bzw. Schriftführers über das abgelaufene
- Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den
Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde
bekanntzugeben. - Satzungsänderungsanträge der Mitglieder sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Satzungs- änderungsanträge sind in der Einladung niederzulegen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für:
- Jährliche Wahl der beiden Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder, die die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung einen Bericht aufzustellen haben.
- Änderung der Satzung.
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
- Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluß.
- Auflösung des Vereins.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist entweder schriftlich oder geheim abzustimmen.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht niederzulegen, der vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand, wenn er sie für
notwendig hält, jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn 1/3
der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes
und der Gründe stellt. Bezüglich Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung findet
§ 9 Anwendung.
§ 11
Änderung der Satzung
Die Satzung darf nur auf einer vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung
von 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 12
Persönlichkeitsrechte, Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse sowie Email-Adresse,
Beruf, Telefonnummer, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese
Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des
Vereins mit Ausnahme der Ausschussmitglieder sind befugt personenbezogene
Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten
passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise
der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist
jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. Die sich daraus
ergebenden Konsequenzen sind mit dem Vorstand abzuklären. - Als Mitglied des Württ. Tennisbundes (WTB) und Württ. Landessportbundes (WLSB)
ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder im Rahmen der Mitgliederverwaltung, des
Spielbetriebs und der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden
dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, Email), bei
Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die
Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung. - Für den jährlichen Antrag auf Zuschuss an die Gemeindeverwaltung werden die
Mitglieder auf Anforderung an die Gemeinde übermittelt. - Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie soziale Medien und auf seiner
Home-page www.tc-oepfingen.de sowie an der Hinweistafel am Eingang des
Tennisheims regelmäßig über besondere Ereignisse auch durch Fotos. Das einzelne
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung
widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das
widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des
widersprechenden Mitglieds werden soweit möglich entfernt. - Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen
Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds,
die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch
den Vorstand aufbewahrt.
§ 13
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche einberufene
Mitgliederversammlung entscheiden. Die Auflösung darf nur von mindestens 3/4 der
anwesenden Vereinsmitgliedern beschlossen werden. - Das bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die vorhandenen
Schulden damit gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus
Verträgen mit dritten Personen oder in anderer Weise entstanden sind; alles
übrigbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Öpfingen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Württembergischen Landessportbund
in Kraft.
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.10.1977 mit
17:2 Stimmen und einer Enthaltung beschlossen.
Änderungen erfolgten durch Beschlüsse in den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen am 05.12.1977, 08.05.1978, 18.03.1988, 01.07.1994,
03.03.1995, 18.08.2010, 18.03.2011 und 27.03.2019